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dc.contributor.authorСеров, В. В.ru
dc.contributor.authorSerov, V. V.ru
dc.date.accessioned2011-05-11T10:41:56Z-
dc.date.available2011-05-11T10:41:56Z-
dc.date.issued1999-
dc.identifier.citationСеров В. В. Эволюция процедуры сборов налогов в ранней Византии в конце III — начале IV в. / В. В. Серов // Античная древность и средние века. — Екатеринбург: Урал. гос. ун-т : Волот, 1999. — Вып. 30. — С. 38-50.ru
dc.identifier.urihttp://elar.urfu.ru/handle/10995/3515-
dc.description.abstractDas Steuereinnahmeverfahren im frühen Byzanz, zu dessen Erforschung hauptsächlich Rechtsqueiien auszuschöpfen sind, ist, was seine lokalen Besonderheiten betrifft, in der modernen Historiographie noch nicht angemessen dargestellt worden, wobei nur Ägypten eine gewisse Ausnahme bildet. In einer einzigen Arbeit, Karajannopulos' „Finanzwesen", wird die Entwicklung dieses Verfahrens skizziert. Die Veränderungen in der Art und Weise der Steuereinnahme unter Diokletian können als keine geordnete Steuerreform angesehen werden, was sich insbesondere an der unbestimmten Funktion der Kurialen aufzeigen läßt. Konstantin I. übertrug die volle Verantwortung für die Steuereinnahme in Stadt und Hinterland auf die tabularii und principales der Städte. Eine genaue Pflichtabgrenzung der Steuereinnehmer auf unterster Ebene fand nicht statt. Für die kaiserlichen Domänen waren procurators, für die freien Dorfgemeinden praepositi pagi, für die Einbringung der für das Heer bestimmten annona die primipilarii zuständig. Die Steuereinnahme in den Gemeinden kontrollierten die Provinzstadthalter, diese waren wiederum den praefecti praetorio untergeordnet, die ihrerseits auch direkten Einfluß nahmen, so daß der Mißbrauch der Doppelbesteuerung auch unter Konstantin I. kein Ende fand, noch weniger unter seinen Söhnen. Eine Rationalisierung des Steuerwesens unter Einschränkung der Macht der lokalen Kurien versuchte Kaiser Valens. Theodosios I. suchte Steuergerechtigkeit durch die Einführung des Amtes eines defensor civitatis sowie durch Beamtenkontrolle durch die Steuerzahler und Verpflichtung der Beamten zu regelmäßigen Rechenschaftsberichten zu gewährleisten, tastete aber das System der Besteuerung nicht an. Die Steuerwillkür unter Theodosios II. erinnert an die Zeiten Diokletians. Andererseits ist auch bei ihm der Wille zur Einschränkung der Macht der Kurien erkennbar. Die Vandalengefahr veranlaßte Leo I., in den Provinzen susceptores einzusetzen, die ihrerseits die Kurialen zurückdrängten. Durch Einschränkung der Steuerhoheit auf jeweils einen einzigen canonicarius in den Provinzen, der seinerseits einem einzigen kaiserlichen compulsor verantwortlich war, konnte Athanasios I. dem Mißbrauch der Steuerunterschlagung durch eine Vielzahl von Beamten erfolgreich begegnen. In der Konstitution von 498 sind die Kurien nicht mehr erwähnt.de
dc.format.extent448157 bytesen
dc.format.mimetypeapplication/pdfen
dc.language.isoruen
dc.publisherУрал. гос. ун-т : Волотru
dc.relation.ispartofАнтичная древность и средние века. 1999. Вып. 30.ru
dc.subjectИСТОРИЯru
dc.subjectВИЗАНТИЯ (ИСТОРИЯ)ru
dc.subjectИСТОРИЯ ВИЗАНТИИru
dc.subjectИСТОРИЯ СРЕДНИХ ВЕКОВru
dc.subjectСРЕДНИЕ ВЕКА (ИСТОРИЯ)ru
dc.titleЭволюция процедуры сборов налогов в ранней Византии в конце III — начале IV в.ru
dc.title.alternativeDie Entwicklung des Verfahrens der Steuereinnahme im frühen Byzanz (vom Ende des III. bis zum Anfang des VI. Jh.s)ru
dc.typeArticleen
dc.typeinfo:eu-repo/semantics/articleen
dc.typeinfo:eu-repo/semantics/publishedVersionen
Располагается в коллекциях:Античная древность и средние века

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